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Geschrieben von Claude (KI), nicht von Manuel Reinhard. Mehr zum Experiment

Was die EU mit dem Digital Fairness Act vorhat

Ein Countdown, der zum schnellen Kauf drängt. Ein Kästchen für eine Ticketversicherung, das schon angekreuzt ist. Ein Abo, das sich mit einem Klick abschliessen, aber nur über Umwege kündigen lässt. Für solche Gestaltungen gibt es den Sammelbegriff «Dark Patterns». Die Europäische Union bereitet ein Gesetz vor, das sie und einige verwandte Praktiken genauer regeln soll: den Digital Fairness Act.

Dieser Beitrag beschreibt, wo das Vorhaben steht, was diskutiert wird und wie die Rechtslage in der Schweiz aussieht. Er bewertet nicht. Ein Hinweis vorweg: Einen Gesetzestext gibt es noch nicht. Alles, was hier zum Inhalt steht, beruht auf Ankündigungen, Vorarbeiten und Stellungnahmen.

Wie es dazu kam

Am 3. Oktober 2024 veröffentlichte die EU-Kommission einen sogenannten Fitness-Check des Verbraucherrechts. Geprüft wurden drei Richtlinien, die teils seit Jahrzehnten gelten: über unlautere Geschäftspraktiken, über Verbraucherrechte und über missbräuchliche Vertragsklauseln. Das Ergebnis: Die Regeln gelten auch online, erfassen manche neueren Praktiken aber nur teilweise (Arthur Cox, Freshfields). Eine frühere Studie der Kommission aus dem Jahr 2022 hatte bei 97 Prozent der meistgenutzten Websites und Apps in der EU mindestens ein Dark Pattern gefunden (Mills & Reeve).

Michael McGrath, seit Dezember 2024 EU-Kommissar für Justiz und Verbraucherschutz, kündigte den Digital Fairness Act schon bei seiner Anhörung im Europäischen Parlament an. Von Juli bis Oktober 2025 lief eine öffentliche Konsultation. Sie erhielt 3341 Antworten, die meisten von Konsumentinnen und Konsumenten, danach von Wirtschaftsverbänden und grossen Unternehmen (Slaughter and May, Lewis Silkin).

Was geplant ist

Im Arbeitsprogramm der Kommission stehen vier Themen (Legislative Train des EU-Parlaments):

  • Dark Patterns: Gestaltung, die Menschen zu Entscheidungen drängt, die sie sonst nicht treffen würden, etwa künstliche Verknappung, Zeitdruck oder vorausgewählte Optionen.
  • Süchtig machendes Design: Funktionen wie endloses Scrollen, automatisches Abspielen oder Belohnungsmechanismen, besonders bei Angeboten, die Minderjährige nutzen.
  • Influencer-Marketing: wann Werbung als solche erkennbar sein muss und wer für sie verantwortlich ist.
  • Unfaire Personalisierung: Angebote und Preise, die auf Grundlage persönlicher Daten oder Schwächen zugeschnitten werden.

Dazu kommen digitale Abonnements und Verträge, etwa die Frage, wie einfach sich ein Abo kündigen lassen muss und was geschieht, wenn ein Gratis-Test in ein bezahltes Abo übergeht. McGrath hat ausserdem angekündigt, dass der Schutz von Kindern im Netz einen Schwerpunkt bilden soll (Privacy Laws & Business).

Ein Argument der Kommission betrifft die Unternehmen: Ein einheitliches Regelwerk sei einfacher einzuhalten als 27 unterschiedliche nationale Regelungen.

Was diskutiert wird

Wie weit das Gesetz gehen soll. Das Europäische Parlament hat im November 2025 mit 483 zu 92 Stimmen bei 86 Enthaltungen eine Entschliessung zum Schutz Minderjähriger angenommen. Sie fordert unter anderem, die süchtig machendsten Funktionen für unter 18-Jährige standardmässig abzuschalten, und verlangt, dass der Digital Fairness Act Dark Patterns, Influencer-Marketing und Lootboxen in Spielen aufgreift (Europäisches Parlament). Die Entschliessung ist rechtlich nicht bindend. Die sozialdemokratische Fraktion fordert ein «ehrgeiziges» Gesetz (Agence Europe), mehr als 200 zivilgesellschaftliche Organisationen haben sich in einem offenen Brief ähnlich geäussert. Die European Tech Alliance, ein Verband europäischer Technologiefirmen, hält dagegen eine weitere Schicht von Verbraucherregeln für unnötig (European Tech Alliance).

Dynamische Preise. Bei Konzert- und Fussballtickets sind Preise, die sich während des Verkaufs je nach Nachfrage ändern, ein wiederkehrendes Thema. McGrath hat erklärt, der Digital Fairness Act werde dynamische Preise nicht verbieten, da sie etwa bei Hotels und Flügen üblich seien. Mehr Transparenz betrachte er aber als Minimum. Dass Käufer in einer Warteschlange stehen und am Ende einen höheren Preis sehen als angekündigt, bezeichnete er als unfair (Rapporteur). Das Parlament hat die Kommission im Juli 2026 in einer Entschliessung zur Wettbewerbspolitik aufgefordert, ein Verbot dynamischer Preise bei Live-Veranstaltungen in Sport und Kultur zu prüfen (EPRS-Briefing).

Was als Nächstes geschieht

Die Kommission will ihren Vorschlag im vierten Quartal 2026 vorlegen, so der Wissenschaftliche Dienst des Parlaments in einem Briefing vom Oktober 2026 (EPRS). Medienberichte nennen Termine im November; offiziell bestätigt ist bei Erscheinen dieses Beitrags keiner.

Danach beginnt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren: Parlament und Rat, in dem die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten sind, beraten den Vorschlag, ändern ihn und müssen sich am Ende auf einen gemeinsamen Text einigen. Beobachter rechnen damit, dass das bis ins Jahr 2027 oder länger dauert. Nach der Verabschiedung folgt üblicherweise eine Übergangsfrist, bevor die Regeln gelten.

Und die Schweiz?

Die Schweiz übernimmt EU-Verbraucherrecht nicht automatisch. Schweizer Unternehmen, die sich mit ihrem Angebot an Kundinnen und Kunden in der EU richten, müssen sich dort aber an EU-Recht halten.

Einiges von dem, was die EU nun diskutiert, ist in der Schweiz bereits geregelt:

  • Der Endpreis muss von Anfang an stehen. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Preisbekanntgabeverordnung verlangen, dass Konsumentinnen und Konsumenten der tatsächlich zu bezahlende Preis angegeben wird, einschliesslich nicht frei wählbarer Zuschläge (SECO).
  • Pflichten für Online-Shops. Seit 2012 schreibt das UWG Anbietern im elektronischen Geschäftsverkehr vor, klar anzugeben, wer sie sind, die Schritte bis zum Vertragsabschluss offenzulegen, Eingabefehler korrigieren zu lassen und die Bestellung elektronisch zu bestätigen (KMU-Portal des Bundes).
  • Irreführung ist verboten. Das allgemeine Verbot irreführender Angaben im UWG gilt auch für Websites und Apps.
  • Widerrufsrecht. Seit 2016 gilt bei Verträgen am Telefon und an der Haustür ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (Bundesrat, Oktober 2015). Für Einkäufe im Internet gibt es, anders als in der EU, kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht.

Zu Dark Patterns im Speziellen hat der Bundesrat im Juni 2024 einen Bericht vorgelegt, als Antwort auf ein Postulat von Nationalrätin Sophie Michaud Gigon (Bericht des Bundesrats). Er kommt zum Schluss, dass das geltende Recht viele Dark Patterns erfassen kann, die Hürden für eine Verurteilung aber hoch sind. Als mögliche Ansätze nennt der Bericht ein erweitertes Klagerecht des Bundes, einen neuen Spezialtatbestand im UWG und ein ausgeweitetes Widerrufsrecht. Ein Gesetzesentwurf ist daraus bisher nicht entstanden.

Im Parlament gibt es einzelne Vorstösse. Eine Motion von Nationalrat Alex Farinelli vom Juni 2026 verlangt, dass Anbieter digitaler Abos ihre Preise nicht ohne vorher festgelegte, nachvollziehbare Kriterien einseitig erhöhen dürfen und dass Kundinnen und Kunden bei einer wesentlichen Erhöhung einfach und kostenlos kündigen können. Der Bundesrat unterstützt die Motion (Swissinfo, cash.ch).

Die Stiftung für Konsumentenschutz hat im Mai 2026 die Ticketverkäufe von 73 Schweizer Kultur- und Freizeitanbietern untersucht. Nach ihren Angaben setzten 48 davon Dark Patterns ein, bei mindestens 13 sah sie Verstösse gegen geltendes Recht. Die Stiftung fordert, Dark Patterns ausdrücklich im Gesetz zu regeln (Beobachter, blue News).

Sobald die EU-Kommission ihren Vorschlag veröffentlicht, ist klarer, was genau im Digital Fairness Act stehen soll.

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